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§ 226 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 226 Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kindes dies erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus § 159 nicht erfüllt, einer der Umstände des § 205 Abs 2 eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, stirbt.

Fassung BGBl I 2013/15

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