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§ 223 ASVG (Marek)

Marek75. LfgDezember 2022

§ 223 (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar

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