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§ 222 ASVG (Marek)

Marek68. LfgJuli 2019

§ 222 (1) In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:

aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

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