3. Abschnitt
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen
§ 21. (1) Eine Drittlandfirma, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten für Privatkunden oder für professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/65/EU in Österreich beabsichtigt, muss eine Zweigstelle in Österreich errichten.

