vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 212 ZPO (Gitschthaler)

Gitschthaler6. AuflNovember 2025

Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle

 

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte