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§ 211 ZPO (Gitschthaler)

Gitschthaler6. AuflNovember 2025

Beweiskraft des Protokolls

 

(1) Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Entsprechung der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.

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