Gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht
§ 210 Wer gewerbsmäßig gleichgeschlechtliche Unzucht mit einer Person männlichen Geschlechts treibt oder sich zu einer solchen Unzucht anbietet, ist, sofern nicht gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren (§ 209) vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.