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§ 211 StGB (Hinterhofer)

Hinterhofer17. LfgNovember 2007

Blutschande

 

§ 211 (1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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