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§ 20 BStMG (Novak/Schneider)

Novak/Schneider97. LfgJuli 2024

6. Teil
Strafbestimmungen

 

§ 20 (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

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