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§ 21 BStMG

74. LfgDezember 2013

§ 21 Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer

der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;entgegen § 8c Abs. 3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;

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