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§ 206 AktG (Gratzl)

Gratzl1. AuflDezember 2019

§ 206. (1) 1Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung andere Personen bestellt. 2Auch eine juristische Person kann zum Abwickler bestellt werden.

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