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§ 19 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 19 (1) Für Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 70 Euro 4,20 Euro(Anm. 1),über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,20 Euro(Anm. 2),

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