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§ 18 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 18 (1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro(Anm. 1),über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro(Anm. 2),

Seite 54

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