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19. § 17 RATG

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise

§ 17 RATG

Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.

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