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§ 190 BVergG (Nussbaumer/Rosenkranz)

Nussbaumer/Rosenkranz2. LfgAugust 2019

§ 190.  Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller auf Grund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.

BGBl I Nr 65/2018

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