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§ 189 BVergG (Nussbaumer/Rosenkranz)

Nussbaumer/Rosenkranz2. LfgAugust 2019

§ 189.  (1) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstige Entgelte;

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