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§ 188 BVergG (Nussbaumer/Rosenkranz)

Nussbaumer/Rosenkranz2. LfgAugust 2019

§ 188.  (1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;

Seite 1222

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