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§ 18d KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit

 

§ 18d Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit den Vorgaben der Anhänge der Richtlinie 2005/64/EG , ABl. Nr. L 310 vom 25. November 2005, S 10 in der Fassung der Richtlinie 2009/1/EG , ABl. Nr. L 9 vom 14. Jänner 2009, S 31, entsprechen. Dies gilt jedoch nicht für

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