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§ 18c KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Rückwärtsgang und Geschwindigkeitsmeßgerät

 

§ 18c Der Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N den Anhängern der Richtlinie 75/443/EWG , ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1995 idF 97/39/EG , ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1997, entsprechen.

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