(1) Ein Widerruf muss rückwirkend (von Anfang an) für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht feststellt, dass
der Widerruf rechtswidriger Weise ohne vorherige Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung und ohne rechtlich anerkannten Grund erfolgt ist, und überdies