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§ 18 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Ein Widerruf muss rückwirkend (von Anfang an) für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht feststellt, dass

der Widerruf rechtswidriger Weise ohne vorherige Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung und ohne rechtlich anerkannten Grund erfolgt ist, und überdies

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