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§ 18 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion des Verlages94. LfgMärz 2025

6. ABSCHNITT

 

§ 18 (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

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