§ 189. (1) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstige Entgelte;
