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§ 17a UrhG (Ciresa)

Ciresa25. LfgFebruar 2026

§ 17a Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet werden, liegt eine Rundfunksendung nur dann vor, wenn die Mittel zur Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Literatur

Burgstaller/Hermann, Urheberrechtliche Relevanz von KI-generierten sowie verschlüsselten Inhalten, ÖBl 2020/44, 148; Homar in Thiele/Burgstaller (Hrsg), UrhG4 (2022); Wittmann in Handig/Hofmarcher/Kucsko (Hrsg), urheber.recht3 (2023).

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