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§ 17 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

2. Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

 

§ 17. (1) Jede Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/65/EU , die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied

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staats im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU und jedes CRR-Kreditinstitut, das im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen und beaufsichtigt wird, darf gemäß Abs. 3 im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben sowie Nebendienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU erbringen, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten durch ihre Zulassung gedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden. Diese Wertpapierfirmen oder CRR-Kreditinstitute haben in den von der Richtlinie 2014/65/EU erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn solche Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF oder ein OTF betreiben, beabsichtigen, ein derartiges System im Inland bereitzustellen, um Fernnutzern, -mitgliedern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu sowie den Handel an ihren Märkten zu ermöglichen.

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