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§ 17 FMA-KVO (Kreisl)

KreislOnlineaktualisierung 1.01Dezember 2011

§ 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG (BGBl. 1993/532) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010 anzuwenden.

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