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17. § 15 RATG

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen

§ 15 RATG.

Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:

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