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16. § 14 RATG

Ziehensack1. AuflJänner 2020

§ 14 RATG

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

 

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind,

21 800 Euro,

 

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind,

7 270 Euro,

 

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht

730 Euro.

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