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15. § 13 RATG

Ziehensack1. AuflJänner 2020

§ 13 RATG

(1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage

für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie

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allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;

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