§ 13 RATG
(1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage
für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sieSeite 569
