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§ 179 StGB (Flora)

Flora47. LfgDezember 2023

§ 179 Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

BGBl 1974/60 (StF StGB 1974) idF BGBl I 2015/112 (StRÄG 2015).

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