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§ 178 StGB (Flora)

Flora47. LfgDezember 2023

§ 178 Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

BGBl 1974/60 (StF StGB 1974) idF BGBl I 2015/112 (StRÄG 2015).

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