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§ 177e StGB (Flora)

Flora47. LfgDezember 2023

§ 177e Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177d mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Eingefügt durch BGBl I 2011/103 idF BGBl I 2015/112 (StRÄG 2015).

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