vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 171 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer2. AuflJänner 2025

Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen

 

(1) Wer bewirkt, dass durch freiwerdende Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte