Schwaighofer2. AuflJänner 2025
Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
(1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.