Grundtner2. LfgMai 2017
§ 16a. Führerscheinregister – Gespeicherte Daten
§ 16a. (1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten: