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§ 16a. Führerscheinregister – Gespeicherte Daten

Grundtner2. LfgMai 2017

§ 16a. Führerscheinregister – Gespeicherte Daten

 

§ 16a. (1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

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