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§ 16. Führerscheinregister

Grundtner2. LfgMai 2017

§ 16. Führerscheinregister – Allgemeines

 

§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund (§ 50 DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, sind die Behörden, Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen.

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