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§ 16 IntG (Bleckmann/Czech/Peyrl)

Bleckmann/Czech/Peyrl3. AuflFebruar 2025

Integrationsförderung

 

(1) Personen nach § 3 Z 3 und 4 kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Hauptstücks – Integrationsförderung gewährt werden.

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