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§ 16a IntG (Bleckmann/Czech/Peyrl)

Bleckmann/Czech/Peyrl3. AuflFebruar 2025

Werte- und Orientierungskurse für Drittstaatsangehörige

 

(1) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.

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