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§ 16 ABGB (Egger)

Egger6. AuflAugust 2023

§ 16 Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.

Fassung JGS 1811/946

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