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§ 17 ABGB (Kronthaler)

Kronthaler6. AuflAugust 2023

§ 17 Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.

Fassung JGS 1811/946

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