§ 14 RATG
Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
a) | in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, | 21 800 Euro, | |
b) | in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, | 7 270 Euro, | |
c) | in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht | 730 Euro. |
