§ 15 Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:
§ 15 Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt: