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§ 14 RATG (Thiele)

Thiele4. AuflJuli 2023

§ 14 Lässt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

  1. a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind

24.000 Euro

  1. b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind

10.000 Euro

  1. c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht

1.000 Euro

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind

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