§ 13 (1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage
für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden AnSeite 302