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§ 13 RATG (Thiele)

Thiele4. AuflJuli 2023

§ 13 (1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage

für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden An

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spruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;

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