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§ 15 IFG (Schneider)

Schneider1. AuflMai 2025

5. Abschnitt
Beratung und Unterstützung

 

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde berät und unterstützt die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit.

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