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§ 16 IFG (Schneider)

Schneider1. AuflMai 2025

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

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