5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 15 (1) Lenkberechtigungen für die Klassen B, BE und F nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6 und 15 FSG sind als Heereslenkberechtigungen für die Klasse B1, BE und F im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Inhaber dieser Lenkberechtigungen als Heereskraftfahrer in Betracht kommen und erforderlichenfalls eine Einweisung in den Heereskraftfahrdienst erhalten haben.

