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§ 16 HLBV 2013

73. LfgAugust 2013

§ 16 Die nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung - HLBV), BGBl. II Nr. 336/1997, erteilte Heereslenkberechtigungen sind wie folgt überzuleiten wobei jeweils entspricht:

der Heeresmopedausweis wird zur Heereslenkberechtigung Klasse AM,

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