73. LfgAugust 2013
2. Abschnitt Schulung der Gefahrgutlenker
§ 15 (1) Anerkannte Lehrgänge setzen sich aus Schulung und Prüfung zusammen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Lehrgänge durchzuführen.