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§ 153k BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT D. Befugnisse der Abgabenbehörden 2b. Begleitung einer Unternehmensübertragung Rechte und Pflichten während der Begleitung der Unternehmensübertragung

 

(1) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Beendigung der Begleitung der Unternehmensübertragung haben der Antragsteller und sämtliche im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten jene Umstände unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen offenzulegen, die für die abgabenrechtliche Würdigung der Übertragung des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils relevant sind und hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt Österreich besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können.

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