4. ABSCHNITT D. Befugnisse der Abgabenbehörden 2b. Begleitung einer Unternehmensübertragung Erledigung des Antrags auf Begleitung der Unternehmensübertragung
(1) Das Finanzamt Österreich hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Antragstellers und gegebenenfalls der Mitunternehmerschaft, deren Anteile er zu übertragen beabsichtigt, durchzuführen. Mit der Bekanntgabe des Prüfungsauftrags gegenüber dem Antragsteller gilt der Antrag als erledigt.

